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Lexikon-Eintrag

Sozialauswahl

Begriffe aus der Personaldienstleistung.

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Stand: 01.09.2026

Begriff

Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber unter den vergleichbaren Arbeitnehmern eine soziale Auswahl treffen. Zu berücksichtigen sind nach § 1 Abs. 3 KSchG ausschließlich die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung. Wer nach diesen Kriterien am wenigsten schutzbedürftig ist, ist vorrangig zu kündigen; berechtigte betriebliche Interessen am Erhalt von Leistungsträgern können einzelne Arbeitnehmer aus der Auswahl herausnehmen.

Rechtsgrundlage

§ 1 Abs. 3 KSchG

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