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Lexikon-Eintrag

Schwerbehinderung (SGB IX)

Begriffe aus der Personaldienstleistung.

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Stand: 01.09.2026

Begriff

Schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung ab 50) und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen (Grad der Behinderung ab 30 bei arbeitsmarktbezogener Gleichstellung) genießen besonderen arbeitsrechtlichen Schutz: insbesondere erweiterten Kündigungsschutz mit Zustimmungsvorbehalt des Integrationsamts (§ 168 SGB IX), das Recht auf behinderungsgerechte Beschäftigung und Ausstattung sowie Freistellung von Mehrarbeit auf Verlangen. Der Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen nach § 208 SGB IX steht schwerbehinderten Menschen zu; Gleichgestellte sind davon ausgenommen. Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen trifft eine Beschäftigungspflicht von 5 Prozent oder andernfalls die Ausgleichsabgabe.

Rechtsgrundlage

SGB IX (insb. §§ 151 ff., 154, 160, 168 ff., 208)

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