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Lexikon-Eintrag

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Begriffe aus der Personaldienstleistung.

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Stand: 01.09.2026

Begriff

Das AGG verbietet Benachteiligungen wegen Rasse oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität. Geschützt sind sämtliche Phasen des Beschäftigungsverhältnisses – von der Stellenausschreibung (§ 11 AGG) über Auswahl, Einsatzbedingungen und Aufstieg bis zur Beendigung. Erfasst werden die unmittelbare und die mittelbare Benachteiligung, Belästigung und sexuelle Belästigung. Bei Verstoß drohen Entschädigung für immaterielle und Schadensersatz für materielle Nachteile (§ 15 AGG); zur Beweiserleichterung genügen nach § 22 AGG Indizien, die eine Benachteiligung vermuten lassen, woraufhin den Arbeitgeber die Beweislast trifft.

Rechtsgrundlage

§§ 1, 3, 6, 7, 11, 15, 22 AGG

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