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Lexikon-Eintrag

Vorratserlaubnis

Begriffe aus der Personaldienstleistung.

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Stand: 01.09.2026

Begriff

Als Vorratserlaubnis bezeichnet man eine AÜG-Erlaubnis, die ein Unternehmen vorsorglich beantragt und vorhält, um einen als Werk- oder Dienstvertrag bezeichneten Fremdpersonaleinsatz für den Fall abzusichern, dass dieser sich nachträglich als Arbeitnehmerüberlassung herausstellt („Fallschirmlösung"). Seit der AÜG-Reform zum 1. April 2017 schützt sie nicht mehr: Die Überlassung muss vorab ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers konkretisiert werden (§ 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG). Fehlt das, ist der Arbeitsvertrag mit dem Verleiher trotz vorhandener Erlaubnis unwirksam, sofern der Leiharbeitnehmer nicht an ihm festhält (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a, § 10 AÜG).

Rechtsgrundlage

§ 1 Abs. 1 S. 5, 6 AÜG; §§ 9, 10 AÜG

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