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Lexikon-Eintrag

Zeitarbeitsverbot im Bauhauptgewerbe

Begriffe aus der Personaldienstleistung.

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Stand: 01.09.2026

Begriff

Im Bauhauptgewerbe ist Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich unzulässig. Nach § 1b AÜG dürfen Leiharbeitnehmer nicht in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten überlassen werden, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Welche Betriebe zum Baugewerbe zählen, ergibt sich aus § 101 Abs. 2 SGB III und der Baubetriebe-Verordnung. Diese erfasst neben dem Hoch- und Tiefbau auch bestimmte Ausbauarbeiten und nimmt andere Gewerke ausdrücklich aus, sodass die konkrete Tätigkeit im Einzelfall zu prüfen ist. Zulässig ist die Überlassung ausnahmsweise, wenn für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge sie zwischen Baubetrieben und anderen Betrieben erlauben, oder zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen erfasst wird.

Rechtsgrundlage

§ 1b AÜG; § 16 Abs. 1 Nr. 1b AÜG; § 101 Abs. 2 SGB III i. V. m. Baubetriebe-Verordnung; § 5 TVG

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