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Lexikon-Eintrag

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Begriffe aus der Personaldienstleistung.

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Stand: 01.09.2026

Begriff

Das AÜG (1972) ist Schutzgesetz und Marktordnungsrecht zugleich. Es verfolgt drei Ziele: Schutz der Leiharbeitnehmer (Equal Pay/Treatment, Höchstdauer), Ordnung des Marktes (Erlaubnispflicht, Aufsicht durch die BA) und Schutz des allgemeinen Arbeitsmarktes vor Verdrängung.

Rechtsgrundlage

AÜG in der ab 2017 geltenden Fassung; flankierend BetrVG, SGB III, TVG

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