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Lexikon-Eintrag

Mutterschutz / Elternzeit

Begriffe aus der Personaldienstleistung.

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Stand: 01.09.2026

Begriff

Der Mutterschutz schützt schwangere und stillende Beschäftigte durch ein gestuftes System aus Gefährdungsbeurteilung, Beschäftigungsbeschränkungen und -verboten, den Schutzfristen von sechs Wochen vor und grundsätzlich acht Wochen nach der Entbindung (zwölf Wochen bei Früh-, Mehrlingsgeburten und bestimmten Behinderungen) sowie einem besonderen Kündigungsschutz. Die Elternzeit (BEEG) gibt Anspruch auf unbezahlte Freistellung zur Kinderbetreuung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres; bis zu 24 Monate können auch zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr genommen werden. Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses und besonderer Kündigungsschutz flankieren den Anspruch.

Rechtsgrundlage

MuSchG (insb. §§ 3, 10, 17, 18); BEEG (insb. §§ 15, 16, 18)

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