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Lexikon-Eintrag

Betriebsübergang (§ 613a BGB)

Begriffe aus der Personaldienstleistung.

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Stand: 01.09.2026

Begriff

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber über, treten die bestehenden Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. Die Arbeitnehmer sind über den Übergang zu unterrichten (§ 613a Abs. 5 BGB) und haben ein Widerspruchsrecht (Abs. 6, Frist ein Monat ab ordnungsgemäßer Unterrichtung). Kündigungen wegen des Betriebsübergangs sind unwirksam (Abs. 4); erworbene Tarif- und Betriebsvereinbarungsregelungen wirken grundsätzlich für mindestens ein Jahr fort.

Rechtsgrundlage

§ 613a BGB (insb. Abs. 1, 4, 5, 6)

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