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Lexikon-Eintrag

Abmahnung

Begriffe aus der Personaldienstleistung.

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Stand: 01.09.2026

Begriff

Die Abmahnung ist die formalisierte Rüge eines konkreten, schuldhaften Vertragsverstoßes, verbunden mit der unmissverständlichen Warnung, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Sie erfüllt damit eine Dokumentations-, eine Rüge- (Ermahnungs-) und vor allem eine Warnfunktion. Im steuerbaren Verhaltens- und Leistungsbereich ist sie nach dem Prognoseprinzip regelmäßige Wirksamkeitsvoraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung: Erst die erfolglos gebliebene Warnung belegt, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten trotz Beanstandung nicht ändern wird. Von der Abmahnung zu unterscheiden ist die bloße Ermahnung, die keine Kündigung androht und daher keine Warnfunktion entfaltet.

Rechtsgrundlage

§ 314 Abs. 2 BGB; § 1 Abs. 2 KSchG; § 626 BGB; §§ 242, 1004 BGB analog (Entfernungsanspruch)

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