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Lexikon-Eintrag

Tarifgebundenheit

Begriffe aus der Personaldienstleistung.

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Stand: 01.09.2026

Begriff

Tarifgebundenheit bestimmt die normative Geltung eines Tarifvertrags. Tarifgebunden sind nach § 3 Abs. 1 TVG die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und ein Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme macht den Tarifvertrag anwendbar, begründet aber keine Tarifgebundenheit; in der Zeitarbeit lässt § 8 Abs. 2 Satz 3 AÜG eine solche Vereinbarung ausdrücklich auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu. Zentral ist die Unterscheidung, weil tarifliche Abweichungen vom Gleichstellungsgrundsatz nur auf wirksamer tariflicher Grundlage tragen.

Rechtsgrundlage

§ 3 TVG; § 8 Abs. 2–4 AÜG; § 3a AÜG

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