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Lexikon-Eintrag

Generalunternehmerhaftung

Begriffe aus der Personaldienstleistung.

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Stand: 01.09.2026

Begriff

Die Generalunternehmerhaftung lässt den Auftraggeber für die Mindestentgeltpflichten seiner Nachunternehmer und der von diesen eingesetzten Verleiher einstehen. Nach § 14 AEntG und § 13 MiLoG haftet er wie ein selbstschuldnerischer Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat – und zwar verschuldensunabhängig, also unabhängig davon, ob er die Lohnschuld kannte oder verhindern konnte.

Rechtsgrundlage

§ 14 AEntG; § 13 MiLoG; § 28e Abs. 3a ff. SGB IV

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