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Lexikon-Eintrag

Bürgenhaftung / Subsidiärhaftung

Begriffe aus der Personaldienstleistung.

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Stand: 01.09.2026

Begriff

Die Bürgenhaftung macht den Entleiher für bestimmte Verbindlichkeiten des Verleihers einstandspflichtig. Nach § 28e Abs. 2 SGB IV haftet der Entleiher für die auf das überlassene Personal entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Entscheidend für die Praxis ist die Abgrenzung: Diese Haftung ist gerade nicht subsidiär, denn die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) steht dem Entleiher nicht zu. Die Einzugsstelle muss also nicht zuerst gegen den Verleiher klagen oder vollstrecken. Der Entleiher kann die Zahlung aber verweigern, solange die Einzugsstelle den Verleiher nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist (§ 28e Abs. 2 Satz 2 SGB IV).

Rechtsgrundlage

§ 28e Abs. 2 SGB IV; §§ 765, 771, 773 BGB

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