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Lexikon-Eintrag

Arbeitszeugnis

Begriffe aus der Personaldienstleistung.

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Stand: 01.09.2026

Begriff

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zeugnis, das zugleich wahr und wohlwollend sein muss – der Zeugniswahrheit gebührt im Konfliktfall Vorrang. Zu unterscheiden sind das einfache Zeugnis (Art und Dauer der Tätigkeit) und das auf Verlangen zu erteilende qualifizierte Zeugnis (zusätzlich Leistung und Verhalten). Seit dem 01.01.2025 kann das Zeugnis mit Einwilligung des Arbeitnehmers auch elektronisch erteilt werden; ohne Einwilligung bleibt es bei der klassischen schriftlichen Form. Eine verschlüsselte „Zeugnissprache" hat sich herausgebildet, deren Notenwert die Rechtsprechung prüft (Durchschnitt „befriedigend" als Darlegungsgrenze).

Rechtsgrundlage

§ 109 GewO; § 630 BGB; § 126a BGB

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