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Lexikon-Eintrag

Arbeitnehmer

Begriffe aus der Personaldienstleistung.

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Stand: 01.09.2026

Begriff

Arbeitnehmer ist nach § 611a BGB, wer im Dienst eines anderen zu weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung, nicht die Vertragsbezeichnung. In der Zeitarbeit ist der Beschäftigte Arbeitnehmer des Verleihers, leistet seine Arbeit jedoch fremdbestimmt im Entleiherbetrieb.

Rechtsgrundlage

§ 611a BGB; §§ 8, 13, 13b AÜG; DGB-GVP-Tarifwerk

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