Mit der Novemberabrechnung zahlen Personaldienstleister, die das DGB-GVP-Tarifwerk anwenden, das tarifliche Weihnachtsgeld in der Zeitarbeit aus. In den Niederlassungen gehen dazu jedes Jahr dieselben Fragen ein: Wer bekommt es, wie viel ist es, und was passiert, wenn jemand im Januar kündigt? Dieser Beitrag fasst die Regeln aus § 11 des Manteltarifvertrags DGB/GVP und die Beträge für 2026 zusammen. Er zeigt außerdem, an welchen Stellen in der Praxis Fehler entstehen.
Weihnachtsgeld in der Zeitarbeit: die Beträge 2026
Die Höhe richtet sich nach der Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses. Maßgeblich ist die Tabelle in der Anlage zum Manteltarifvertrag DGB/GVP:
Betriebszugehörigkeit am 30.11.2026 | Weihnachtsgeld 2026 | mit Mitgliedervorteil |
|---|---|---|
nach dem sechsten Monat | 235,22 € | 294,02 € |
im zweiten und dritten Jahr | 352,83 € | 411,63 € |
ab dem vierten Jahr | 470,42 € | 588,04 € |
Die Beträge sind brutto und gelten für Vollzeitbeschäftigte. Sie sind an die Entgeltgruppe 4 gekoppelt und steigen deshalb mit den Tariferhöhungen mit. Im Vorjahr lagen sie noch bei 222,82 €, 334,23 € und 445,63 €.
Wer Anspruch auf Weihnachtsgeld hat
Der Anspruch entsteht nach dem sechsten Monat des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses (MTV DGB/GVP § 11.1). Wer im laufenden Jahr eingestellt wurde und am Stichtag noch keine sechs Monate im Unternehmen ist, erhält kein Weihnachtsgeld. Eine anteilige Zahlung für kürzere Zeiten sieht der Tarifvertrag nicht vor.
Die zweite Voraussetzung ist ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt (§ 11.3 MTV). Darauf kommt es in der Praxis besonders an. Liegt vor der Auszahlung eine Kündigung vor, entfällt der Anspruch, und zwar unabhängig davon, wer gekündigt hat. Die Ausnahme für betriebsbedingte Kündigungen, die unten beschrieben wird, betrifft nur die spätere Rückzahlung, nicht die Auszahlung selbst.
Drei Beispiele zum Stichtag 30.11.2026:
Eintritt am 15.03.2026: Am Stichtag besteht das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate. Die Mitarbeiterin erhält 235,22 €.
Eintritt am 01.09.2024: Sie ist im dritten Jahr der Betriebszugehörigkeit. Der Betrag liegt bei 352,83 €.
Eintritt am 01.07.2026: Am Stichtag sind erst fünf Monate erreicht. Es besteht kein Anspruch.
Bei Eintritten Anfang Juni wird es knapp, weil die sechs Monate genau am Stichtag erreicht sind. Für diese Fälle sollte das Unternehmen eine einheitliche Linie festlegen und im Zweifel beim Verband nachfragen, statt in jeder Niederlassung anders zu entscheiden.
Stichtag 30. November und Auszahlung mit der Novemberabrechnung
Das Weihnachtsgeld wird mit der Abrechnung für den Monat November ausgezahlt. Die Stufe der Betriebszugehörigkeit wird auf den Stichtag 30. November berechnet (§ 11.1 MTV). Fällig ist das Entgelt für November spätestens am 15. Bankarbeitstag des Folgemonats (§ 14.1 MTV), also im Dezember.
Lohnsteuerlich ist das Weihnachtsgeld ein sonstiger Bezug, sozialversicherungsrechtlich einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Beides muss im Abrechnungssystem richtig hinterlegt sein, damit die Zahlung nicht als laufender Bezug abgerechnet wird.
Teilzeit, Minijob und ruhende Arbeitsverhältnisse
Teilzeitbeschäftigte erhalten das Weihnachtsgeld anteilig, und zwar im Verhältnis ihrer vereinbarten regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit (§ 11.3 MTV). Eine Mitarbeiterin mit halber Arbeitszeit im dritten Jahr der Betriebszugehörigkeit erhält also die Hälfte von 352,83 €, das sind 176,42 €.
Minijobber sind Teilzeitbeschäftigte und haben deshalb ebenfalls einen anteiligen Anspruch. Hier ist Vorsicht geboten: Ein tarifliches Weihnachtsgeld ist eine Einmalzahlung, die mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Es muss deshalb in den durchschnittlichen Monatsverdienst eingerechnet werden. Liegt dieser Durchschnitt über 603 €, liegt von Anfang an kein Minijob vor (Minijob-Zentrale). Wer Minijobber nahe an der Verdienstgrenze einsetzt, sollte die Kalkulation jetzt prüfen und nicht erst bei der Novemberabrechnung.
Ruhende Arbeitsverhältnisse führen zu Kürzungen. Hat das Arbeitsverhältnis im gesamten Kalenderjahr geruht, gibt es kein Weihnachtsgeld. Hat es nur teilweise geruht, wird anteilig gezahlt. Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit zählen Ruhenszeiten nicht mit. Eine Ausnahme gilt für Eltern- und Pflegezeit: Hier werden bis zu zwölf Monate je Ruhenstatbestand auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet (§ 11.3 MTV).
Eine Kürzung wegen Arbeitsunfähigkeit sieht § 11 MTV dagegen nicht vor. Der Tarifvertrag knüpft die Kürzung nur an das Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Krankheitszeiten sollten deshalb nicht pauschal herausgerechnet werden.
Mitgliedervorteil für Gewerkschaftsmitglieder
Beschäftigte, die Mitglied einer der tarifschließenden DGB-Gewerkschaften sind, können einen höheren Betrag erhalten. Dafür müssen sie einen Antrag stellen und zum Stichtag 30. November mit einer Mitgliederbescheinigung nachweisen, dass sie seit mindestens sechs Monaten Mitglied sind (§ 11.2 MTV). Ohne Antrag und Nachweis gilt der reguläre Betrag. Die Einzelheiten regelt eine gesonderte Verfahrensvereinbarung der Tarifparteien.
Für die Personalabteilung ist dabei der Datenschutz wichtig. Die Gewerkschaftszugehörigkeit gehört zu den besonders geschützten Daten nach Art. 9 DSGVO. Bescheinigungen sollten nur der Lohnbuchhaltung vorliegen, nicht in der allgemeinen Personalakte oder bei der Disposition landen und nur so lange aufbewahrt werden, wie es für die Abrechnung nötig ist.
Rückzahlung bei Ausscheiden bis zum 31. März
Wer bis zum 31. März des Folgejahres aus dem Unternehmen ausscheidet, muss das Weihnachtsgeld zurückzahlen. Das gilt nicht bei einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 11.3 MTV). Für das Weihnachtsgeld 2026 ist damit der 31.03.2027 entscheidend.
Drei Punkte sollten in der Abwicklung sitzen:
Der Kündigungsgrund muss dokumentiert sein. Ob zurückgefordert werden darf, hängt davon ab, ob die Kündigung betriebsbedingt war. Bei einer Eigenkündigung oder einer verhaltensbedingten Kündigung greift die Rückzahlungspflicht. Bei Aufhebungsverträgen und beim Ende einer Befristung sollte der Einzelfall geprüft werden, weil der Tarifwortlaut hierzu keine ausdrückliche Regel enthält.
Bei Verrechnung gelten die Pfändungsfreigrenzen. Wird der Rückzahlungsbetrag mit der letzten Entgeltabrechnung verrechnet, ist das nur im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen zulässig (§ 394 BGB).
Die Ausschlussfrist gilt auch für den Arbeitgeber. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden (§ 13 MTV). Wer die Rückforderung vergisst, verliert sie.
Typische Rückfragen aus der Niederlassung
Die meisten Fragen kommen nicht bei der Lohnbuchhaltung an, sondern bei der Disposition. Diese Antworten helfen im Gespräch:
„Ich bin seit Juli dabei. Warum bekomme ich nichts?“ Der Anspruch setzt mehr als sechs Monate Betriebszugehörigkeit am Stichtag 30. November voraus. Wer im Juli begonnen hat, erfüllt das 2026 noch nicht. Im nächsten Jahr besteht der Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis dann noch ungekündigt ist.
„Mein Kollege bekommt mehr als ich.“ Die Höhe hängt von der Betriebszugehörigkeit und vom Umfang der Arbeitszeit ab. Außerdem können Gewerkschaftsmitglieder auf Antrag den Mitgliedervorteil erhalten. Wer welchen Betrag bekommt, wird im Einzelgespräch nicht offengelegt.
„Ich habe im Oktober gekündigt. Bekomme ich trotzdem Weihnachtsgeld?“ Nein. Voraussetzung ist ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt.
„Ich will im Februar wechseln. Muss ich etwas zurückzahlen?“ In der Regel ja, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 31. März endet. Die Ausnahme gilt nur bei betriebsbedingter Kündigung durch den Arbeitgeber.
„Der Kunde zahlt seiner Stammbelegschaft viel mehr Weihnachtsgeld.“ Das tarifliche Weihnachtsgeld richtet sich nach dem Arbeitsvertrag mit dem Personaldienstleister, nicht nach den Regeln im Kundenbetrieb. Bei Einsätzen mit Equal Pay sieht das anders aus. Dort gehören die Sonderzahlungen des Kunden zur Vergleichsbetrachtung, und das muss gesondert geprüft werden. Warum Arbeitgeber und Einsatzbetrieb auseinanderfallen, erklärt unser Beitrag zum Dreiecksverhältnis in der Zeitarbeit.
Wer solche Gespräche sicher führen will, braucht die Grundlagen von AÜG, Equal Pay und Tarifanwendung. Diese vermittelt unser Kurs Personaldisposition: Disposition in der Zeitarbeit professionell steuern.
Checkliste für die Novemberabrechnung
Betriebszugehörigkeit aller Beschäftigten zum 30.11.2026 ermitteln und die Stufe zuordnen
Prüfen, ob zum Auszahlungszeitpunkt Kündigungen vorliegen, auch solche, die im Dezember noch eingehen
Teilzeitquoten und Minijob-Grenzen kontrollieren
Ruhenszeiten im Kalenderjahr erfassen und Eltern- und Pflegezeiten richtig anrechnen
Anträge auf Mitgliedervorteil und Bescheinigungen datenschutzgerecht bearbeiten
Für Austritte bis 31.03.2027 die Rückforderung einplanen, den Kündigungsgrund dokumentieren und die Ausschlussfrist notieren
Einen Überblick über das gesamte Tarifwerk mit Entgeltgruppen, Urlaub und Arbeitszeitkonto gibt unser Beitrag zum DGB-GVP-Tarifvertrag 2026.
Ist Ihr Team für die Rückfragen gerüstet? Mit dem Kurs Personaldisposition lernen Disponentinnen und Disponenten, Tarif, AÜG und Equal Pay im Alltag sicher anzuwenden.

