Zum 1. Januar 2026 ist das einheitliche DGB-GVP-Tarifwerk in Kraft getreten. Es löst die zuvor parallelen iGZ- und BAP-Tarifverträge ab und gilt für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des GVP und für Mitglieder der beteiligten Gewerkschaften; andere Zeitarbeitsunternehmen können es im Arbeitsvertrag in Bezug nehmen (§ 8 Abs. 2 AÜG).
Hintergrund: Ein Tarifwerk statt zwei
Nach der Fusion von iGZ und BAP zum Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) Ende 2023 hat die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit mit dem GVP ein gemeinsames Tarifwerk ausgehandelt. Es besteht aus Manteltarifvertrag (MTV), Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) und Entgelttarifvertrag (ETV) sowie den eigenständigen Branchenzuschlagstarifverträgen.
Elf Entgeltgruppen nach Tätigkeit
Die Eingruppierung folgt der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und reicht über elf Entgeltgruppen (1, 2a, 2b und 3 bis 9) von einfachsten Tätigkeiten bis zu hoch qualifizierten Aufgaben. Das tarifliche Entgelt der EG 1 beträgt 14,96 €/h ab 01.01.2026, steigt auf 15,33 €/h ab 01.09.2026 und auf 15,87 €/h ab 01.04.2027 – damit liegt es über dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 €/h.
Verstetigtes Entgelt und Arbeitszeitkonto
Schwankender Arbeitsanfall und einsatzfreie Zeiten werden über ein Arbeitszeitkonto ausgeglichen, sodass das Monatsentgelt stabil bleibt. Das stärkt die Planungssicherheit der Beschäftigten.
Urlaub nach Betriebszugehörigkeit
Der Urlaub steigt mit der Betriebszugehörigkeit: 25 Arbeitstage im ersten Jahr, 27 im zweiten und dritten Jahr und ab dem vierten Jahr 30 Arbeitstage (§ 9.3 MTV).
Was Personaldienstleister jetzt tun sollten
Arbeitsverträge mit statischen Verweisen auf iGZ- oder BAP-Tarife sollten auf eine dynamische Bezugnahme auf das „jeweils gültige DGB-GVP-Tarifwerk" umgestellt werden. Entgelttabellen sind in der Abrechnung zu hinterlegen und die tabellenwirksamen Erhöhungen termingerecht umzusetzen.

