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Lexikon-Eintrag

Scheinwerkvertrag

Begriffe aus der Personaldienstleistung.

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Stand: 01.09.2026

Begriff

Beim Scheinwerkvertrag wird ein Vertrag formal als Werk- oder Dienstvertrag bezeichnet, tatsächlich aber als Arbeitnehmerüberlassung durchgeführt. Maßgeblich ist die gelebte Durchführung, nicht die Überschrift des Vertrags.

Rechtsgrundlage

§§ 1, 9, 10, 12, 16 AÜG; § 631 BGB; § 611a BGB

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