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Lexikon-Eintrag

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Begriffe aus der Personaldienstleistung.

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Stand: 01.09.2026

Begriff

Das ArbZG begrenzt die werktägliche Höchstarbeitszeit grundsätzlich auf acht Stunden (§ 3), verlängerbar auf zehn Stunden, sofern im Ausgleichszeitraum von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Schnitt acht Stunden nicht überschritten werden. Es schreibt Ruhepausen (§ 4: 30 Minuten bei mehr als sechs, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden), eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden (§ 5) sowie die Sonn- und Feiertagsruhe (§ 9) vor. Es dient dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz und ist überwiegend zwingend.

Rechtsgrundlage

ArbZG (insb. §§ 3, 4, 5, 9); § 11 Abs. 6 AÜG

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