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Tarifverträge in der Zeitarbeit [2026]
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Ab dem 01.01.2026 gilt in der Zeitarbeitsbranche eine grundlegende Neuerung: Statt verschiedener Tarifwerke existiert nun nur noch ein gemeinsamer Branchentarifvertrag, das DGB-GVP-Tarifwerk. Dieses ersetzt die bisherigen Tarifverträge der Arbeitgeberverbände BAP und iGZ, die über viele Jahre die Arbeitsbedingungen und Entgelte in der Zeitarbeit geprägt haben.
Das neue DGB-GVP-Tarifwerk bündelt erstmals die Regelungen in einem einheitlichen Tarifvertrag und schafft damit eine klare und transparente Grundlage für Zeitarbeitsunternehmen und Beschäftigte. Wie auch zuvor bringen tarifliche Regelungen zahlreiche Vorteile für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sich: höhere und klar definierte Löhne, verbindliche Arbeitsbedingungen, nachvollziehbare Entgeltstrukturen sowie umfassenden Schutz durch die Gewerkschaften.
Doch wie ist es überhaupt zur Entwicklung von Tarifverträgen in der Zeitarbeitsbranche gekommen – und welche Vorteile bringt das nun einheitliche Tarifwerk insgesamt mit sich?
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Die Entstehung der Tarifverträge in der Zeitarbeit im Überblick
Bis 2004 gab es in der Zeitarbeitsbranche mit Ausnahme von einigen Haustarifverträgen keine tariflichen Regelungen – die Zeitarbeit war damit im deutschen System eine Ausnahme.
Tarifverhandlungen stellen in Deutschland ein Regelinstrument dar, denn die Vereinbarung eines Tarifvertrages ist das Ergebnis von Konflikten über Löhne und Arbeitsbedingungen und trägt somit zur Angleichung von Beschäftigungsstandards bei.
Bei Tarifverhandlungen werden durch die Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften Normen ausgehandelt, die für die Branchen bindend sind.
2002 ergab sich eine erstmalige Veränderung der Tariflandschaft durch das erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, Zeitarbeitsunternehmen wurden dadurch verpflichtet, das Prinzip des „Equal Treatments“ (Gleichbehandlungsgrundsatz) anzuwenden.
Diese Gesetzesänderung hatte zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt flächendeckend Tarifverträge in der Zeitarbeit geschlossen wurden.
Durch den nun gesetzlich verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz wurde die Verhandlungsposition der Gewerkschaften verstärkt und es wurde ihnen ein Einstieg in die bis dahin tariflich ungeregelte Branche erleichtert.
Bis zu der Gesetzesänderung wurde die Zeitarbeit häufig in Verbindung mit Lohndumping gebracht – die Tarifverträge der DGB-Gewerkschaften setzten dem ein Ende. Sie setzten einen ganz neuen Qualitätsstandard in der Zeitarbeitsbranche und ermöglichten es, die Zeitarbeit zu einer gängigen Tarifbranche zu entwickeln.
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Welche Tarifverträge gelten in der Zeitarbeit?
Ab dem 01.01.2026 gilt in der deutschen Zeitarbeit ein neues, einheitliches Tarifmodell. Statt mehrerer Tarifverträge kommt nun ausschließlich das DGB-GVP-Tarifwerk zur Anwendung.
Es wurde vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) und dem Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) gemeinsam entwickelt und ersetzt die bisherigen, getrennt abgeschlossenen Tarifverträge mit iGZ und BAP. Damit verfügt die Branche erstmals über einen flächendeckend gültigen Branchentarifvertrag, der klare und verbindliche Standards für Zeitarbeitnehmer und Unternehmen schafft.
Der neue Tarifvertrag führt die bisherigen Regelungen zusammen und schafft für alle Beteiligten mehr Klarheit und einheitliche Standards.
Im DGB-GVP-Tarifwerk sind unter anderem folgende verbindliche Inhalte geregelt:
- Eingruppierung und Entlohnung: Entgeltgruppen EG1 bis EG9 abhängig von Qualifikation und Tätigkeit
- Mindeststundenentgelte
- Rahmenbedingungen wie Arbeitszeitregelungen, Urlaubsansprüche und Pausen
- Zulagen, z. B. für Überstunden, Nacht-, Sonntags- oder Schichtarbeit
- Entgeltumwandlung
Neben diesen tariflichen Kernregelungen gelten für bestimmte Einsatzbranchen weiterhin die Branchenzuschlagstarifverträge, die schrittweise höhere Zuschläge vorsehen und eine Annäherung an das Entgelt der Stammbelegschaften ermöglichen.
Branchenzuschlagstarifverträge in der Zeitarbeit
Im Jahr 2012 wurden für verschiedene Einsatzbranchen die sogenannten Branchenzuschläge für Leiharbeitnehmer eingeführt. Ziel dieser Zuschläge war es, die Entgeltunterschiede zwischen den tariflichen Löhnen in der Zeitarbeit und den üblichen Entgelten der jeweiligen Einsatzbranchen schrittweise zu verringern. Grundlage hierfür waren die Tarifabschlüsse zwischen den beteiligten Gewerkschaften und den damaligen Arbeitgeberverbänden der Zeitarbeit.
Heute gelten diese Branchenzuschlagstarifverträge für tarifgebundene Mitglieder des GVP sowie für alle Personaldienstleister, die in ihren Arbeitsverträgen eine Bezugnahme auf das DGB-GVP-Tarifwerk vereinbaren. Damit sind die Regelungen für Unternehmen verbindlich, die dem GVP angehören oder die Anwendung des Tarifwerks arbeitsvertraglich festgelegt haben.
Was ist ein Branchenzuschlag?
Unter einem Branchenzuschlag versteht man einen nach der Einsatzdauer gestaffelten Prozentsatz, der auf das jeweilige Stundenentgelt des Arbeitnehmers aufgeschlagen wird.
Er muss dann gezahlt werden, wenn ein Leiharbeitnehmer in einem Unternehmen dieser Branchen länger als 4 bis 6 Wochen (nach der Einarbeitungszeit) eingesetzt wird. Die Höhe der Zuschläge richtet sich dabei nach der Branche, der Einsatzdauer sowie der Qualifikation des Leiharbeiters.
Branchenzuschlagstarifverträge gelten in ausgewählten Branchen, wie in der Papier-, Holz- oder Chemieindustrie. Leiharbeitnehmer, die in diesen Branchen arbeiten, erhalten dann die sogenannten Branchenzuschläge.
Ziel der Branchenzuschläge ist es, dass die Leiharbeiter stufenweise genauso viel verdienen wie fest angestellte Mitarbeiter in dem Kundenunternehmen. Die erste Erhöhung erfolgt in der Regel nach der Einarbeitungszeit und die zweite Erhöhung nach 9 Monaten.
Vorteile von Tarifverträgen für Leiharbeitnehmer
Die Tarifverträge in der Zeitarbeit schützen nicht nur die Leiharbeitnehmer und sorgen für faire Arbeitsbedingungen oder Gehälter, sondern sie bieten noch weitaus mehr Vorteile.
Höhere Löhne und Lohngleichheit
Das tarifliche Entgelt liegt in Deutschland schon seit einigen Jahren deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn. Damit verdienen viele Leiharbeiter sogar mehr als fest angestellte Kollegen.
Gemeinsame Interessenvertretung
Da der Tarifvertrag stellvertretend durch Interessenverbände ausgehandelt wird, stärkt er dem einzelnen Leiharbeitnehmer den Rücken. Denn als einzelner Arbeitnehmer muss man z. B. keine Lohnerhöhungen aushandeln – der Tariflohn steigt aufgrund jährlicher neuer Verhandlungen der Verbände, entsprechend werden daraufhin die Tarifentgelte angepasst.
Außerdem besteht oft ein tariflicher Anspruch auf Sonderkonditionen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Zusätzlich schützt die Tarifautonomie vor staatlichen Eingriffen.
Transparenz
Die tarifvertraglichen Entgelte sind für jeden Leiharbeitnehmer jederzeit einsehbar und kontrollierbar. Durch die festgeschriebene Eingruppierung steht fest: Jeder bekommt für die gleiche Arbeit das gleiche Geld.
Geregelte Arbeitszeiten
Im Vergleich zu Unternehmen ohne Tarifbindung arbeiten Zeitarbeiter in tarifgebundenen Unternehmen oft weniger oder haben zumindest eine geregelte Arbeitszeit – ein entscheidender Grund, weshalb viele Mitarbeiter aus der Medizin oder der Pflege in die Zeitarbeit wechseln.
Schutz und Sicherheit
Die Tarifautonomie sowie die recht langen Laufzeiten der Rahmen- und Manteltarifverträge stellen sicher, dass sich die Arbeitsbedingungen für Leiharbeitnehmer nicht einfach über Nacht ändern können – zudem ist der Tarifvertrag verbindlich.
Der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Einhaltung des Tarifvertrags – und damit auch zur Zahlung des Tariflohns sowie der Sonderkonditionen.
Mehr Urlaub
Oft kommen Leiharbeitnehmer durch einen Tarifvertrag in den Genuss von mehr Urlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch für eine 5-Tage-Woche liegt bei 20 Urlaubstagen. Tarifverträge liegen hier meistens deutlich darüber. Laut DGB-GVP-Tarifvertrag erhalten die Leiharbeitnehmer im ersten Jahr bereits 25 Urlaubstage.
Tarifverträge in der Zeitarbeit
DGB-GVP-Tarifwerk
Der Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) ist Tarifpartner der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des DGB. Mit dem ab dem 01.01.2026 gültigen DGB-GVP-Tarifwerk verfügt die Zeitarbeitsbranche erstmals über ein einheitliches, bundesweit gültiges Tarifwerk, das die bisherigen separaten Tarifverträge von BAP und iGZ vollständig ersetzt und weiterhin durch Branchenzuschlagstarifverträge ergänzt wird.
Die DGB-GVP-Tarifverträge definieren die verbindlichen Mindestarbeitsbedingungen für Zeitarbeitnehmer in Deutschland.
Das neue GVP-Tarifwerk umfasst insbesondere:
- den Manteltarifvertrag (MTV – GVP)
- den Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV – GVP)
- den Entgelttarifvertrag (ETV – GVP)
- sowie die weiterhin gültigen Branchenzuschlagstarifverträge (TV BZ)
Schwerpunkte des GVP-Tarifwerks
- Umfassende Regelungen aller zentralen Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub, Zuschläge und Jahressonderzahlungen
- Ein neunstufiges Entgeltsystem, das – abhängig von Tätigkeit und Einsatzbranche – durch Branchenzuschläge ergänzt wird
- Einstufung ausschließlich nach der ausgeübten Tätigkeit, nicht nach der formalen Qualifikation
- Individuell vereinbarte vertragliche Arbeitszeit, passend zum jeweiligen Einsatz
- Ein verstetigtes Monatsentgelt, das Planungssicherheit bietet
- Ein flexibles Arbeitszeitkonto, das Arbeitszeitmodelle und Einsatzschwankungen ausgleicht
Branchenzuschlagstarifverträge im GVP-Tarifwerk
Seit dem 1. November 2012 sind schrittweise Branchenzuschlagstarifverträge (TV BZ) in Kraft getreten. Diese Branchenzuschlagstarifverträge regeln, dass Leiharbeitnehmer, die in ein und demselben Kundenbetrieb bestimmter Branchen eingesetzt werden, nach vier oder sechs Wochen Zuschläge auf die tariflich vereinbarten Entgelte erhalten. Die Höhe der Zuschläge steigt mit der Dauer des Einsatzes im selben Kundenunternehmen an. Die Branchenzuschlagstarifverträge sind im Hinblick auf die gesetzliche Equal Pay-Vorschrift für die Zeitarbeitsbranche von großer Bedeutung. Finden Branchenzuschlagstarifverträge Anwendung, definiert sich die Vergütung des Leiharbeitnehmers für die gesamte Dauer des Einsatzes (bis zum Erreichen der Höchstbelastungsdauer) nach diesen Tarifverträgen. Das gesetzliche Equal Pay gilt in diesen Fällen nicht, allerdings muss durch die Branchenzuschläge nach spätestens 15 Monaten Überlassungsdauer mindestens ein Arbeitsentgelt erreicht werden, das als gleichwertig mit dem Entgelt vergleichbarer sowie fest angestellter Arbeitnehmer in der Einsatzbranche durch die Tarifvertragsparteien festgelegt ist. Was ein vergleichbares Arbeitsentgelt ist, bestimmen demnach die Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche (sog. tarifliches Equal Pay). Alle bisher bestehenden Branchenzuschlagstarifverträge wurden an die seit dem 1. April 2017 geltende Rechtslage angepasst. Die erzielten Einigungen mit den Gewerkschaften sind ein Statement für die funktionierende Tarifautonomie in Deutschland.|
Tarifvertrag über Branchenzuschläge
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abgeschlossen mit:
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In Kraft seit:
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|---|---|---|
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TV BZ ME (Metall- und Elektroindustrie)
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IG Metall
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01.11.2012
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TV BZ TB (Textil- und Bekleidungsindustrie)
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IG Metall
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01.04.2013
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TV BZ HK (Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie)
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IG Metall
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01.04.2013
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TV BZ Chemie (Chemische Industrie)
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IG BCE
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01.11.2012
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TV BZ Kunststoff (Kunststoff verarbeitende Industrie)
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IG BCE
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01.01.2013
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TV BZ Kautschuk (Kautschukindustrie)
|
IG BCE
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01.01.2013
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TV BZ KS (Kali- und Steinsalzbergbau)
|
IG BCE
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01.07.2014
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TV BZ PE (Papier erzeugende Industrie)
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IG BCE
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01.07.2014
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TV BZ PPK (Papier, Pappe, Kunststoffe verarbeitende Industrie)
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ver.di
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01.05.2013
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TV BZ Druck gewerblich (Druckindustrie für gewerbliche Arbeitnehmer)
|
ver.di
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01.07.2013
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TV BZ Eisenbahn (Schienenverkehrsbereich)
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EVG
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01.04.2013
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Bezahlung nach GVP-Tarifvertrag
Im Tarifvertrag werde die Rahmenbedingungen der Arbeit und auch die Entgeltsteigerungen geregelt. Für Leiharbeitnehmer in Deutschland gilt: Sie müssen grundsätzlich – auch in der Entlohnung – gleichwertig wie der vergleichbare Mitarbeiter im Einsatzbetrieb behandelt werden.
Es sei denn, es kommt ein Tarifvertrag für die Zeitarbeit zur Anwendung. Eine solche tarifliche Regelung bildet aktuell die Grundlage für fast alle Zeitarbeitsverhältnisse, die es in Deutschland gibt. Eine so hohe Tarifbindung wie in der Zeitarbeit gibt es in keiner anderen Branche in Deutschland.
Mindestlohn
Der Grundlohn in der Zeitarbeit ist als Branchenmindestlohn allgemein verbindlich – auch für Leiharbeitnehmer, die aus dem Ausland nach Deutschland überlassen werden. Auf diese Weise kann effektiv Lohndumping ausgeschlossen werden.
Branchenzuschläge
Es gibt Branchen, in denen es spürbare Unterschiede in der Entlohnung zwischen Mitarbeitern der Zeitarbeit und der sogenannten „Stammbelegschaft“ im Einsatzbetrieb gibt.
Für diese Branchen sind Branchenzuschlagstarife vereinbart worden. Je länger der Einsatz dauert, desto höher sind die Branchenzuschläge. Sie gleichen sich in sechs Schritten und innerhalb von 15 Monaten an das Entgeltniveau im Einsatzbetrieb an und schließen so die „Tariflücke“.
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